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Abbruch zumutbar

Kinderhaus St. Michael, Wuppertal

© Werner Köhler 16.04.2007

Dass Denkmalschutz nicht unbedingt den Erhalt eines Gebäudes bedeuten muss, und dass hiervon nicht nur Industrie-, sondern auch Sakralbauten betroffen sein können, zeigt dieses traurige Beispiel. Zufällig hatte ich in Wuppertal dieses auf einer Anhöhe versteckte Objekt entdeckt, das ich zunächst für ein Fabrikgebäude hielt. Spätestens, nachdem mir die Spitzbogenfenster aufgefallen waren, war mir klar, dass es ein anderer, ungewöhnlicher Bau sein musste. Nach einigen Recherchen stellte ich fest, dass es der verbliebene, seit 2003 unter Denkmalschutz stehende Rest des „Kinderhauses St. Michael“ aus dem Jahre 1928 war. Das Hauptgebäude hatte man bereits vorher abgerissen, nun sollte dieser Teil folgen. Auf dem Grundstück wollte die Caritas ein „Generationen übergreifendes Wohnprojekt“ errichten. Eine Integration des alten Gebäudes hätte angeblich 1,5 Millionen Euro Mehrkosten verursacht. Dies sei jedoch nicht zumutbar, womit wieder einmal auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahre 2001 zurückgegriffen wurde. Dieses hatte im Fall einer denkmalgeschützten Direktorenvilla des Thyssen-Krupp-Tochterunternehmens Rasselstein in Neuwied erklärt, man könne ein Denkmal dann abreißen, wenn sein Erhalt dem Besitzer nicht zumutbar wäre. Diesem Urteil werden mit Sicherheit noch zahlreiche denkmalgeschützte Gebäude zum Opfer fallen. Die Äußerung eines Wuppertaler Denkmalschützers zum Abbruch lautete übrigens: „Es ist nicht der Denkmalschutz aufgehoben, sondern lediglich die Abrisserlaubnis erteilt worden“. Das spricht doch für sich ...

Schnell noch ein letztes Foto – eigentlich war es schon fast zu spät. Doch nach dem Abbruch der Apsis gibt der Bau hier sein Inneres preis. Es handelt sich um die hauseigene Kapelle. Marode sah das Gebäude zumindest auf den ersten Blick nicht aus!

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